Für sichere Straßen: Der Winterdienst
Auch im Winter sorgen wir dafür, dass du auf Berlins Straßen und vielen Wegen sicher an dein Ziel kommst. Aber auch du musst dich unter Umständen um sichere Wege kümmern. Wir erklären, wer wann für was zuständig ist.

Wir sind für den Winterdienst auf Fahrbahnen, Radwegen und Fußgängerüberwegen zuständig. Hinzu kommen Haltestellen sowie bestimmte Plätze und Fußgängerzonen.
Wichtig zu wissen: Für den Winterdienst auf Gehwegen sind die Anlieger:innen verantwortlich. Dazu zählen unter anderem Grundstückseigentümer:innen, Hausverwaltungen sowie private oder gewerbliche Mieter:innen und Pächter:innen, wenn die Aufgabe im Mietvertrag auf sie übertragen wurde.
Schneller Überblick: Zuständigkeiten der Anlieger:innen
Auf Gehwegen musst du sowohl Schnee als auch Eis beseitigen. Zudem musst du den Gehwegbereich mit abstumpfenden Mitteln wie beispielsweise Splitt oder Sand streuen. Das Streuen mit Salz und anderen Auftaumitteln ist in Berlin generell verboten und darf nur von der BSR in Ausnahmefällen benutzt werden.
Verstöße gegen die Räum- und Streupflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar und es drohen dir empfindliche Bußgelder bis zu 10.000 Euro. Verletzt sich eine Person wegen Glätte, kann es außerdem zu Strafverfahren und Schadensersatzklagen kommen.
Für ein reibungsloses Funktionieren der Müllabfuhr ist es unerlässlich, dass die Zugänge zu den Tonnen bis 6 Uhr morgens schnee- und eisfrei sind – und zwar mindestens in der Breite eines Müllbehälters.
Auf Privatstraßen sind ebenfalls die Anlieger:innen verpflichtet, die erforderlichen Winterdienstmaßnahmen durchzuführen.
Über größere Einsatzmaßnahmen informieren wir auch via X:
Nützliche Downloads und Links
- Rechtsvorschriften für den Winterdienst
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- Stattliche Leistung (Flyer)
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Fragen und Antworten zum Winterdienst
Auf Gehwegen sind die Anlieger:innen für den Winterdienst verantwortlich. Sie müssen vor ihren Grundstücken Eis und Schnee beseitigen und bei Glätte abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt streuen. Eisbildungen, denen durch Streuen nicht ausreichend begegnet werden kann, sind zu beseitigen. Salz oder andere Taumittel darfst du nicht verwenden!
Grundstückseigentümer:innen sind zum Winterdienst verpflichtet, wenn ihr Grundstück an einen öffentlichen Gehweg oder eine öffentliche Straße angrenzt, sie also Anlieger:innen sind.
Das Gleiche gilt, wenn ihnen als Hinterlieger:innen – also Häuser in zweiter oder dritter Reihe – ein im Grundbuch eingetragenes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zusteht. Als Eigentümer:innen gelten auch Erbbauberechtigte, Nießbraucher:innen oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.
Die Winterdienstpflicht gilt zunächst unmittelbar für die Eigentümer:innen des Grundstückes. Diese können die Pflicht jedoch im Miet- oder Pachtvertrag an Mieter:innen oder Pächter:innen übertragen oder einen Räumdienst beauftragen und die Kosten auf die Mieter:innen umlegen. Wenn du nicht Eigentümer:in bist, schaue also am besten in deinen Mietvertrag.
Glätte musst du unverzüglich nach ihrem Entstehen bekämpfen. Schnee musst du unverzüglich nach Ende des Schneefalls räumen. Als Ende gilt, wenn der Schneefall deutlich nachlässt.
Schneit es nach 20 Uhr oder wird es nach 20 Uhr glatt, musst du den Winterdienst montags bis samstags bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr des folgenden Tages erledigt haben.
Auch bei Schnee und Eis müssen Menschen gefahrlos auf den Gehwegen gehen können. Als Anlieger:in – also Grundstückseigentümer:in oder Mieter:in – musst du daher den Schnee vor deinem Grundstück in der erforderlichen Breite räumen und die Glätte mit abstumpfenden Mitteln wie beispielsweise Sand und Splitt bekämpfen.
Wenn das abstumpfende Mittel bei anhaltender Glättebildung, etwa bei Eisregen, seine Wirkung verliert, musst du gegebenenfalls mehrmals nachstreuen. Salz oder andere Taumittel darfst du nicht verwenden!
Die Breite richtet sich nach den tatsächlichen Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs. Für Gehwege in Straßen der Reinigungsklassen 1 und 2 gilt eine Mindestbreite von 1,50 Metern. Bei allen anderen Straßen muss der Streifen mindestens einen Meter breit sein.
Bei Bedarf ist eine größere Breite vorzusehen.
Zu welcher Reinigungsklasse deine Straße gehört, kannst du im Straßenreinigungsverzeichnis nachschlagen.
- Straßenreinigungsverzeichnis
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Eisglätte ist durch Eisregen oder überfrierende Nässe gebildetes Glatteis. Eisbildung ist eine darüberhinausgehende, insbesondere wegen nicht rechtzeitiger Schneeräumung durch festgefahrenen oder -getretenen Schnee entstandene Eisschicht.
Eisbildungen, bei denen Streuen nicht gegen die Glätte hilft, musst du beseitigen.
Wir kümmern uns um festgelegte Fußgängerzonen und Plätze. Den Gehweg unmittelbar vor den Grundstücken müssen die Anlieger:innen räumen und gegen Glätte sichern.
Wir räumen ausgebaute und gekennzeichnete Radwege, die mit Winterdienstfahrzeugen befahrbar sind.
Auf Fußgängerüberwegen an Kreuzungen und Einmündungen bei Straßen der Einsatzstufen E1 und E2 beseitigen wir die Glätte in der erforderlichen Breite.
Was E1 und E2 bedeuten, erklären wir weiter unten.
Parkplätze in Wohngebieten sind in der Regel private Flächen und werden von den Grundstückseigentümer:innen betreut. Auf gewidmeten öffentlichen Parkplätzen sind wir für den Winterdienst zuständig.
Ob es sich um einen gewidmeten öffentlichen Parkplatz handelt, kannst du im Straßenreinigungsverzeichnis nachschauen.
Gehwegseitige Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) räumen wir in der Länge des Haltestellenbereiches einschließlich der Zu- und Abgänge.
Hydranten sowie Zugänge zu Telefonzellen, Notrufsäulen, Aufzügen, Briefkästen und Parkscheinautomaten musst du ebenfalls von Schnee und Eis freihalten.
Nein, alle Auftaumittel, also nicht nur Salze, sind generell verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist der differenzierte Winterdienst der BSR.
Wir setzen im Rahmen der mit der Senatsverwaltung abgestimmten Streupläne auf verkehrswichtigen Fahrbahnen der Einsatzstufe E1 Feuchtsalz ein.
Auf Fahrbahnen der Einsatzstufe E2 streuen wir Feuchtsalz nur in Ausnahmesituationen und bei besonderen Verkehrsbehinderungen auf Anforderung von Polizei oder Feuerwehr.
Was E1 und E2 bedeuten, erklären wir weiter unten.
Fußgängerüberwege an Kreuzungen und Einmündungen streuen wir mit Splitt.
Schnee und Eis auf Gehwegen musst du grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Gehwegrand anhäufen.
Achtung: Bitte häufe keinen Schnee in und auf Rinnen, Rinnsteinen, Gullys, Ein- und Ausfahrten, Haltestellenbereichen, Radwegen, Radfahrstreifen oder gekennzeichneten Behindertenparkplätzen auf!
Insbesondere an Fußgängerüberwegen, Kreuzungen und Einmündungen darf der angehäufte Schnee nicht zu Sichtbehinderungen oder sonstigen Beeinträchtigungen führen.
Die verpflichteten Anlieger:innen können durch privatrechtliche Vereinbarung Dritte mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen. Sie müssen unverzüglich eine geeignete Person mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes nicht selbst nachkommen.
Achtung: Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes wird durch die Beauftragung Dritter nicht aufgehoben.
Grundsätzlich ja, aber die Verantwortung für die Umsetzung bleibt trotzdem bei dir.
Wenn du als zur ordnungsgemäßen Reinigung verpflichtete:r Anlieger:in dazu körperlich oder wirtschaftlich nicht in der Lage bist, kann das Land Berlin auf Antrag für die Dauer der Leistungsunfähigkeit deine Verpflichtung übernehmen. Die Verpflichtung wird dann durch uns erfüllt. Einen Antrag kannst du mit den entsprechenden Unterlagen beim Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben stellen.
Die Ordnungsämter können gegen dich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) einleiten. Dies kann eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro zur Folge haben.
Verletzt sich eine Person auf dem glatten Gehweg, kann zusätzlich ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung auf dich zukommen. Außerdem kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche wie Behandlungskosten und Schmerzensgeld gegen dich geltend machen.
- Straßenreinigungsgesetz
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Der Winterdienst auf Fahrbahnen wird von uns entsprechend der Verkehrsbedeutung nach den Einsatzstufen E1 und E2 durchgeführt.
Straßen der Einsatzstufe E1 räumen und streuen wir. Fahrbahnen der Einsatzstufe E2 werden von uns nur geräumt.
Auf Fahrbahnen von Straßen des Straßenreinigungsverzeichnisses C erfolgt der Winterdienst durch uns nur bei Straßen mit öffentlichem Personennahverkehr oder in Ausnahmefällen. Etwa, wenn der Schnee eine Höhe erreicht, bei der der zwingend notwendige Versorgungsverkehr nicht mehr gewährleistet ist.
- Straßenreinigungsverzeichnis
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Die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen Berlins sind in zwei Einsatzstufen eingeteilt.
Einsatzstufe E1:
Straßen mit besonderer Verkehrsbedeutung und Straßen mit liniengebundenem öffentlichen Personennahverkehr einschließlich der Kreuzungs- und Einmündungsbereiche mit anderen Straßen sowie besondere Gefahrenstellen.
Einsatzstufe E2:
Alle übrigen Straßen des Straßenverzeichnisses A und B.
- Straßenreinigungsverzeichnis
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Unsere offizielle Winterdienstsaison beginnt jedes Jahr am 1. November und endet am 31. März. Bei entsprechenden Witterungsverhältnissen erledigen wir selbstverständlich auch außerhalb dieses Zeitraums den Winterdienst.
Auch für dich gilt: Wenn Schnee liegt oder es glatt ist, musst du dich um deinen Winterdienst kümmern – egal welches Datum gerade ist.