Gewerbeabfallverordnung – Worauf ist zu achten?
Die Gewerbeabfallverordnung gilt seit 1. August 2017. Ziel ist es, Abfälle noch intensiver zu trennen, um diese besser zu verwerten.

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Kurz und knapp haben wir für dich zusammengefasst, was wichtig ist.
Diese Stoffe sind getrennt zu halten und zu entsorgen:
Der Abfallerzeuger (Ihr Gewerbebetrieb) muss seit dem 1. August 2017 dokumentieren, dass die Getrennthaltungs- und Verwertungspflichten eingehalten werden und ggf. auch Abweichungen darlegen. Auf Verlangen muss dies der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Möglichkeiten der Dokumentation:
- Lagepläne
- Bilder/ Fotos
- Liefer- oder Wiegescheine sowie Entsorgungsverträge
- die Vorbehandlungsanlage bestätigt in Textform, dass alle Verwertungsvorgaben grundsätzlich erfüllt werden.
In welchen Ausnahmen ist die Getrenntsammlung unmöglich?
- Ihre Behälter sind nur öffentlich zugänglich. z. B. größere Imbissbuden oder öffentliche Einrichtungen (technisch unmöglich).
- Die Getrennthaltung ist wirtschaftlich unzumutbar.
- Die Kosten für die getrennte Sammlung stehen außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und einer anschließenden Vorbehandlung.
- Es fällt nur eine sehr geringe Menge an Abfällen an, max. 50 kg/Woche.
- Die Abfälle weisen eine hohe Verschmutzung auf.
- Diese Ausnahmen sind zu dokumentieren
- die Abfälle als Gemisch in einem Behälter sammeln
Was darf nicht im Gewerbeabfall gemischt gesammelt werden?
- Es dürfen keine Abfälle der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung dem Gewerbeabfall hinzugefügt.
- Gewerbeabfall nicht mit Bioabfällen und/ oder Glas vermischen.
Für nicht verwertbare Abfälle bitte ausschließlich die BSR-Abfallbehälter nutzen.