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Die Frage, ob Anlieger an Privatstraßen Gebühren für die Straßenreinigung zu zahlen haben oder nicht, war in Berlin bis 2003 eine strittige Frage. Besondere Bedeutung gewann dies durch  zahlreiche neu gebaute Straßen,  bei denen auf die Widmung als öffentliches Straßenland verzichtet wurde. Für die Berliner Stadtreinigung war die Klärung dieser Frage ausschließlich im Sinne der Gemeinschaft der Gebührenzahler wichtig, denn die tatsächlich entstehenden Kosten für die Straßenreinigung werden  auf die Gesamtheit aller Gebührenzahler umgelegt. Fallen Grundstücke aus der Entgeltpflicht heraus, so müssen die Kosten von den verbliebenen Grundstücksbesitzern mitgetragen werden. 

Paradoxe Kehrtwendung: Es war ein Urteil des Kammergerichtes von Oktober 2003 -und in der Folge weitere in dieser Sache ergangene Urteile – dem die BSR mit der jetzigen Praxis folgt.  Im Zuge der Gleichbehandlung und der strikt einzuhaltenden Gesetzmäßigkeiten war die Stadtreinigung nach diesem Urteil dazu verpflichtet, die Grundstücke an Privatstraßen in die Entgeltpflicht aufzunehmen.  Es handelt sich dabei um ca.  15.000 Grundstücke und einem jährlichen Volumen von bis zu
1,5 Millionen Euro.

Die bisherige Rechtssprechung wurde Ende letzter Woche durch ein neues Urteil des Kammergerichtes überraschend gekippt. Die BSR kündigt an, weitere Schritte nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung  zu prüfen. Es geht letztlich darum, auf wie viele Grundstücke die Kosten für die Reinigung der gesamten Stadt umgelegt werden. Eine Parallele zu den Anfang 2000 zuviel eingenommen Straßenreinigungs-gebühren – wie in der Berliner Morgenpost  angedeutet – ist daher absolut unsinnig.