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Winterdienst Schneeschieber

Die BSR verantwortet den Winter­­dienst auf Fahrbahnen einschl. Radfahrstreifen (ca. 10.900 Ar­beits­­­­­kilometer) und auf Fußgänger­über­wegen (ca. 58.000 Überwege). Dazu kommen Radwege, Haltestellen sowie bestimmte Plätze und Fußgänger­zonen. Wichtig zu wissen: Für den Winter­dienst auf Gehwegen sind die Anlieger/-innen zuständig. Der Winterdienst in Berlin ist in den §§ 3 ff. des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) geregelt. Über größere Einsatzmaßnahmen des Winterdienstes informiert die BSR via Twitter: https://twitter.com/BSR_de

Eine wichtige Grundlage für die konkreten Einsatzmaßnahmen der BSR bilden Wetterdienst­meldungen und Straßen­zustandsinformationen. In der Regel sind die Beschäftigten in zwei Schich­ten unterwegs – bei extremen Wetterlagen auch in drei Schichten, also rund um die Uhr. Hierbei arbeiten die BSR-Einsatzkräfte nach dem Prinzip des „Diffe­ren­zierten Winter­dienstes“, d.h. sie achten auf eine optimale Balance von Verkehrs­sicher­heit, Umwelt­schutz und Wirt­schaft­lichkeit. Autofahrende können zu sicheren Straßen beitragen, indem sie Winter­reifen verwenden, ihre Fahrweise der Witterung an­passen und den Winterdienst­fahrzeugen ein zügiges Durchkommen ermöglichen.
 

Zuständigkeiten der BSR:

  • Stadtautobahnen und Bundesfernstraßen (ca. 300 Arbeitskilometer): Diese haben beim Winterdienst oberste Priorität. Die BSR räumt dort Schnee und führt Strecken­­streuungen mit Auftaumitteln durch, d.h. durchgängiges Streuen mit Feuchtsalz oder Sprühen von Sole.
  • Straßen der Einsatzstufe E1 (ca. 3.600 Arbeitskilometer): Das sind Haupt­verkehrs­straßen und Straßen mit öffentlichem Personennahverkehr. Auch für diese Straßen besteht besondere Priorität. Die BSR räumt hier den Schnee von den Fahr­bahnen und von den darauf befindlichen Radfahrstreifen. Zugleich erfolgen Punkt­streuungen mit Feuchtsalz oder Sole – und zwar an Kreuzun­gen, Einmün­dungen, Haltestellen sowie besonderen Gefahren­stellen. Bei extremen Wetterverhältnissen finden auf E1-Straßen auch Strecken­streuungen mit Auftaumitteln statt.
  • Straßen der Einsatzstufe E2 (ca. 7.000 Arbeitskilometer): Dies sind Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung, d.h. zumeist Neben- und Wohnstraßen. Sie werden mit nachrangiger Dringlichkeit bearbeitet. Erst wenn die Abarbeitung von Stadt­autobahnen, Bundes­fern­straßen und E1-Straßen es zulässt, führt die BSR auf E2-Straßen Schnee­räumungen durch. Der Einsatz von Auftaumitteln wie Feuchtsalz ist auf E2-Straßen grundsätzlich nicht erlaubt. Nur in Ausnahmefällen ist eine Verwendung zulässig, z.B. bei einem Wasser­rohrbruch oder Lösch­wasser­einsatz (vgl. § 3 Abs. 7 StrReinG).
  • Fußgängerüberwege (ca. 58.000 Über­wege): Die BSR kümmert sich auch um den Win­ter­dienst auf Fußgängerüberwegen. Die Einsatzkräfte befreien die Überwege von Schnee und streuen mit Splitt.
  • Radfahrstreifen (auf Fahrbahnen von E1-Straßen): Herkömmliche Radfahrstreifen werden im Zuge der E1-Fahrbahnbearbeitung entsprechend geräumt und gestreut. Geschützte Radfahrstreifen („Protected Bike Lanes“) werden gesondert winterdienstlich bearbeitet.
  • Radwege (ca. 1.200 Arbeitskilometer): Für ausgewiesene Radwege, die mit Winter­dienstfahrzeugen befahrbar sind, ist die BSR ebenfalls verantwortlich. Das Gesetz sieht hier ausschließlich Schneeräumung vor, aber keine Glättebeseitigung (vgl. § 3 Abs. 9 StrReinG). Die Verwendung von Auftaumitteln ist verboten (vgl. § 3 Abs. 8 StrReinG).
  • Haltestellen (ca. 6.400 Bus- und Straßenbahnhaltestellen): Gehwegseitige Halte­stellen von Bus und Tram fallen in die Zuständigkeit der BSR. Es wird auf der gesamten Halte­stellen­länge Schnee geräumt und Splitt gestreut.
  • Plätze und Fußgängerzonen (12 Plätze, 6 Fußgängerzonen): Die BSR ist nur verant­wortlich für bestimmte Plätze (z.B. Alex­an­der­­platz, Pariser Platz, Breitscheidplatz) und bestimmte Fußgänger­zonen (z.B. Rathaus­straße, Wilmersdorfer Straße, Altstadt Span­dau). Die Ein­satz­­kräfte räumen dort Schnee und streuen Splitt.
     

Zuständigkeiten der Anliegerinnen und Anlieger:

  • Gehwege: Auf Gehwegen müssen Anlieger/-innen bzw. Grundstückseigentümer/-innen sowohl Schnee als auch Eis beseitigen. Außerdem ist der Gehwegbereich mit ab­stumpfenden Mitteln zu streuen (z.B. Splitt oder Sand). Verstöße gegen die Räum- und Streu­pflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet. Bei Personenschäden kann es außerdem zu Strafverfahren und Schadensersatz­klagen kommen.
  • Mülltonnen-Zugänge: Für ein reibungsloses Funktionieren der Müllabfuhr ist es unerlässlich, dass die Zugänge zu den Tonnen bis sechs Uhr morgens schnee- und eis­frei sind – und zwar mindestens in der Breite eines Müllbehälters.
  • ​​​​Privatstraßen: Auf Privatstraßen sind ebenfalls die Anlieger/-innen bzw. Grundstücks­eigen­tümer/-innen ver­pflichtet, die erforderlichen Winterdienstmaßnahmen durchzuführen.
     

Weitere Informationen zum Winterdienst: