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BSR-Einsatzfahrzeuge beim Schneeräumen

Wir verantworten den Winterdienst auf Fahrbahnen, Radstreifen und Fußgängerüberwegen. Hinzu kommen Haltestellen, Radwege sowie bestimmte Plätze und Fußgängerzonen. Wichtig: Für den Winterdienst auf Gehwegen sind die Anlieger zuständig. Unsere aktuelle Pressemitteilung zum Thema finden Sie hier.

Priorität beim BSR-Winterdienst haben Stadtautobahnen sowie Hauptverkehrsstraßen, Straßen mit öffentlichem Personennahverkehr, Radstreifen und Fußgängerüberwege. Erst wenn diese Straßen abgearbeitet sind, kommen Nebenstraßen an die Reihe. Neben der Verkehrssicherungspflicht sind uns Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit sehr wichtig. 

Die Einsatzmaßnahmen werden auf Basis von Wetterdienst- und Straßenzustandsinformationen festgelegt. Die BSR-Beschäftigten sind in der Regel in zwei Schichten unterwegs – bei extremen Wetterlagen auch in drei Schichten, das heißt rund um die Uhr.

Über größere Einsatzmaßnahmen informieren wir auch via X:

Bitte beachten Sie die rechtliche Grundlage: Entsorgung verbotswidrig abgelagerter Abfälle

„Differenzierter Winterdienst“ schont Umwelt und Geldbeutel

Das Berliner Straßenreinigungsgesetz sieht einen „differenzierten Winterdienst“ vor. Gemeint ist damit die bestmögliche Balance zwischen Verkehrssicherheit, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit. Wir wenden deswegen nicht auf allen Straßen und bei jeder Wetterlage die gleiche Strategie an.

Feuchtsalz zur Glättebekämpfung etwa setzen wir nur in geringsten Mengen ein, circa 5 bis maximal 25 Gramm pro Quadratmeter. Der Sicherheit schadet das nicht. Dank moderner Streutechnik (z.B. Punktstreuung) benötigen wir deutlich weniger Salz als Städte mit herkömmlichem Winterdienst. Damit schonen wir die Umwelt und minimieren Kosten.

FAQs zum Winterdienst

Auf Gehwegen sind die Anlieger (Grundstückseigentümer) für den Winterdienst verantwortlich. Diese müssen vor ihren Grundstücken Eis und Schnee beseitigen und bei Glätte abstumpfende Streumittel (Sand oder Splitt) streuen. Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen.

Grundstückseigentümer müssen Winterdienst durchführen, wenn deren Grundstücksgrenze an einem öffentlichen Gehweg bzw. einer öffentlichen Straße liegt (Anlieger). Gleiches trifft zu, wenn sie als Hinterlieger ein im Grundbuch vermerktes Geh, Fahr- und Leitungsrecht innehaben. Als Eigentümer gelten auch gleichermaßen Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonstige dingliche Nutzungsberechtigte.

Glätte ist unverzüglich nach ihrem Entstehen zu bekämpfen, Schnee unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu räumen. Dauert der Schneefall über 20:00 Uhr hinaus an, oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, so ist der Winterdienst bis 07:00 Uhr (sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr) des folgenden Tages durchzuführen.
Die BSR führt ihre Winterdienstaufgaben - soweit erforderlich - von den frühen Morgenstunden bis in die späten Abendstunden durch. In den Nachtstunden werden bei Bedarf die Stadtautobahnen und besondere Gefahrenstellen bearbeitet.

Auch bei Schnee und Eis muss das gefahrlose Begehen der Gehwege gewährleistet sein. Anlieger müssen daher vor ihren Grundstücken in der erforderlichen Breite Schnee räumen und Glätte mit abstumpfenden Mitteln (z.B. Sand, Splitt) bekämpfen. Falls das Streumittel bei anhaltender Glättebildung (z.B. Eisregen) seine Wirkung verliert, muss ggf. mehrmals nachgestreut werden.

Die Breite richtet sich nach den tatsächlichen Erfordernissen des Fußgängerverkehrs. Ab der Wintersaison 2011/12 gilt für Gehwege in Straßen der Reinigungsklasse 1 und 2 eine Mindestbreite von 1,50 m, sonst 1,00 m. Wenn notwendig, ist in einer größeren Breite zu bearbeiten.

Eisglätte ist durch Eisregen oder überfrierende Nässe gebildetes Glatteis. Eisbildung ist eine darüber hinausgehende, insbesondere wegen nicht rechtzeitiger Schneeräumung durch festgefahrenen oder -getretenen Schnee entstandene Eisschicht.

Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen.

Einige fest definierte Fußgängerzonen und Plätze werden durch die BSR bearbeitet. Der direkt vor den Grundstücken verlaufende Gehweg muss durch die Anlieger geräumt und gegen Glätte gesichert werden.

Ausgebaute und ausgewiesene sowie mit Winterdienstfahrzeugen befahrbare Radwege räumt die BSR.

Auf Fußgängerüberwegen an Kreuzungen und Straßeneinmündungen (bei Straßen der Einsatzstufe E1 und E2, s.u.) erfolgt die Glättebekämpfung in der erforderlichen Breite durch die BSR.

Parkplätze in Wohngebieten sind in der Regel Privatflächen und durch die Grundstückseigentümer zu bearbeiten. Auf gewidmeten, öffentlichen Parkplätzen ist die BSR für den Winterdienst zuständig. (Ob es sich um einen gewidmeten, öffentlichen Parkplatz handelt, kann dem Straßenreinigungsverzeichnis entnommen werden.)

Gehwegseitige Haltestellen des ÖPNV werden durch die BSR, in Länge des Haltestellenbereichs, bearbeitet - inkl. der Zu- und Abgänge.

Hydranten sowie die Zugänge zu Fernsprechzellen, Notrufsäulen, Aufzüge, Briefkästen und Parkautomaten sind von Schnee und Eis freizumachen.

Nein, jegliche Auftaumittel, also nicht nur Salze, sind generell verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist der Differenzierte Winterdienst der BSR. Hier wird auf verkehrswichtigen Fahrbahnen der Einsatzstufe E1 im Rahmen der mit der Senatsverwaltung abgestimmten Streupläne Feuchtsalz eingesetzt. Auf Fahrbahnen der Einsatzstufe2 kann nur in Ausnahmesituationen und bei besonderen Verkehrsbeeinträchtigungen auf Anforderung der Polizei oder der Feuerwehr Feuchtsalz gestreut werden ( „Was bedeuten E1, E2?“ s.u.).

An Fußgängerüberwegen von Kreuzungsbereichen und Straßeneinmündungen wird Splitt eingesetzt.

Schnee- und Eismengen der Gehwege sollen grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Gehwegrand angehäuft werden.

Achtung: Bitte keine Schneeanhäufungen in/auf  Rinnsteinen, Gullys, Ein- und Ausfahrten, Haltestellenbereichen, Radwegen, Radfahrstreifen oder gekennzeichneten Behindertenparkplätzen!
Vor allem an Fußgängerüberwegen, Kreuzungen und Straßeneinmündungen darf der aufgehäufte Schnee nicht zu Sicht- bzw. anderen Behinderungen führen.

Die verpflichteten Anlieger können durch privatrechtliche Vereinbarungen Dritte mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen. Sie müssen unverzüglich eine geeignete Person mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen, wenn sie die Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes nicht selbst erfüllen.

Achtung: Ihre Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes entfällt durch die Beauftragung Dritter nicht.

Grundsätzlich ja, allerdings verbleibt die Verantwortung für die Durchführung bei Ihnen als Eigentümer.

Ist ein zur Durchführung der ordnungsgemäßen Reinigung verpflichteter Anlieger dazu körperlich und wirtschaftlich nicht in der Lage, so kann das Land Berlin auf dessen Antrag für die Dauer der Leistungsunfähigkeit seine Verpflichtung übernehmen. Die Verpflichtung wird durch die BSR erfüllt. Der Antrag muss, mit begründenden Unterlagen, an das Amt für Regionalisierte Ordnungsaufgaben gestellt werden.

Die Ordnungsämter können ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach dem Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) gegen Sie einleiten. Das kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-€ geahndet werden. Kommt es zu einem Personenschaden, kann darüber hinaus ein Strafverfahren (fahrlässige Körperverletzung) gegen Sie eingeleitet werden. Weiterhin kann die betroffene Person zivilrechtliche Forderungen (Behandlungskosten, Schadensersatz) gegen Sie geltend machen.

Der Winterdienst auf den Fahrbahnen wird von der BSR nach Verkehrsbedeutung (Einsatzstufen E1 und E2) durchgeführt.

Straßen der Einsatzstufe E1 werden gestreut und geräumt, Fahrbahnen der Einsatzstufe E2 nur geräumt.

Auf Fahrbahnen von Straßen des Straßenreinigungsverzeichnisses C erfolgt der Winterdienst durch die BSR nur für Straßen mit ÖPNV bzw. in dem Ausnahmefall, dass der Schnee eine Höhe erreicht, durch die der zwingend notwendige Versorgungsverkehr nicht mehr gewährleistet ist.

Die im Straßenreinigungsverzeichnis A und B aufgeführten Straßen Berlins gliedern sich in zwei Einsatzstufen.

Einsatzstufe E1:
Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung und die Straßen mit liniengebundenem ÖPNV einschließlich der mit anderen Straßen gebildeten Kreuzungs- und Einmündungsbereiche sowie besondere Gefahrenstellen

Einsatzstufe E2:
alle übrigen Straßen des Straßenverzeichnisses A und B.

Die offizielle Winterdienstsaison der BSR beginnt am 1. November und endet am 31. März. Bei entsprechender Witterungslage sind aber auch außerhalb dieses Zeitraumes Winterdienstmaßnahmen durchzuführen.

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