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Häufig gestellte Fragen

zu den Winterdienstpflichten in Berlin

Die BSR führt die erforderlichen Winterdienstmaßnahmen zur Sicherung des Straßenverkehrs durch. Den Umfang dieser hoheitlichen Aufgabe regelt das Berliner Straßenreinigungsgesetz, das dabei insbesondere verkehrstechnischen und ökologischen Prioritäten Rechnung trägt. 

Insbesondere Hauptstraßen, Kreuzungen, Fußgängerüberwege etc. werden vordringlich durch entsprechende Winterdienstmaßnahmen der BSR gesichert. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind zum Teil aber auch die Bürger selbst für Glättebekämpfung und Schneeräumung verantwortlich. Wir zeigen Ihnen wo:
Wer ist auf Gehwegen räum- und streupflichtig?
Auf Gehwegen sind die Anlieger (Grundstückseigentümer) für den Winterdienst verantwortlich. Diese müssen vor ihren Grundstücken Eis und Schnee beseitigen und bei Glätte abstumpfende Streumittel (Sand oder Splitt) streuen bzw. im Auftrag beseitigen und streuen lassen.
Wer gilt als Anlieger?
Als Anlieger gelten Grundstückseigentümer, gleichermaßen Erbbauberechtigte, Nießbraucher sowie Inhaber eines im Grundbuch vermerkten sonstigen dinglichen Nutzungsrechts. Auf Gehwegen und Gehwegteilen die keinem Grundstück bzw. Anlieger zugeordnet sind, führt die BSR den Winterdienst durch. Gleiches gilt für Gehwege auf Brücken sowie für Parkplätze im öffentlichen Straßenland.
Bin ich als Hinterlieger eines "Hammergrundstücks" auch zum Winterdienst verpflichtet?
Ja. Hinterlieger sind verpflichtet, den Gehweg auf der Breite ihrer Einfahrt von Schnee und Glätte zu befreien.
Zu welchen Uhrzeiten ist der Winterdienst durchzuführen?
Glätte ist unverzüglich nach ihrem Entstehen zu bekämpfen, Schnee unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu räumen. Dauert der Schneefall über 20:00 Uhr hinaus an, oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, so ist der Winterdienst bis 07:00 Uhr (sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr) des folgenden Tages durchzuführen.Die BSR führt ihre Winterdienstaufgaben - soweit erforderlich - von den frühen Morgenstunden bis in die späten Abendstunden durch. In den Nachtstunden werden bei Bedarf die Stadtautobahnen und besondere Gefahrenstellen bearbeitet.
Was umfasst die "Streupflicht" der Anlieger?
Auch bei Schnee und Eis muss das gefahrlose Begehen der Gehwege gewährleistet sein. Anlieger müssen daher vor ihren Grundstücken in der erforderlichen Breite (d.h., im Allgemeinen mindestens 1m breit) Schnee räumen und Glätte mit abstumpfenden Mitteln (z.B. Sand, Splitt) bekämpfen. Falls das Streumittel bei anhaltender Glättebildung (z.B. Eisregen) seine Wirkung verliert, muss ggf. mehrmals nachgestreut werden. 
Dürfen Auftaumittel (Salz) verwendet werden?
Nein, jegliche Auftaumittel, also nicht nur Salze, sind generell verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist nur der Differenzierte Winterdienst der BSR. Hier wird auf verkehrswichtigen Fahrbahnen der Einsatzstufe E1 im Rahmen der mit der Senatsverwaltung abgestimmten Streupläne Feuchtsalz eingesetzt. Auf Fahrbahnen der Einsatzstufe2 kann nur in Ausnahmesituationen und bei besonderen Verkehrsbeeinträchtigungen auf Anforderung der Polizei oder der Feuerwehr Feuchtsalz gestreut werden ( "Was bedeuten E1, E2" s.u.).
An Fußgängerüberwegen von Kreuzungsbereichen und Straßeneinmündungen wird Splitt eingesetzt.
Wer räumt die Radwege?
Ausgebaute und mit Winterdienstfahrzeugen befahrbare Radwege räumt die BSR.
Wer räumt die Fußgängerüberwege?
Auf Fußgängerüberwegen an Kreuzungen und Straßeneinmündungen (bei Straßen der Einsatzstufe E1 und E2, s.u.) erfolgt die Glättebekämpfung in der erforderlichen Breite durch die BSR.
Wer räumt Parkplätze?
Parkplätze in Wohngebieten sind in der Regel Privatflächen und durch die Grundstückseigentümer zu bearbeiten. Auf gewidmeten, öffentlichen Parkplätzen ist die BSR für den Winterdienst zuständig (Ob es sich um einen gewidmeten, öffentlichen Parkplatz handelt, kann dem Straßenreinigungsverzeichnis entnommen werden).
Vor meinem Grundstück befindet sich eine Haltestelle. Muss ich auch dort den Winterdienst durchführen?
Ja. Diese sind soweit zu räumen, dass ein ungehindertes Ein- und Aussteigen sowie der Zugang gewährleistet ist. Ausnahmen: Haltestellenbereiche des ÖPNV an Straßen, die im Straßenreinigungsverzeichnis unter A oder B aufgeführt sind und sich zwischen einem Radweg und der Fahrbahn befinden. Um diese Bereiche kümmert sich die BSR ebenso wie um "Haltestelleninseln" zwischen den Fahr-bahnen.
Vor meinem Grundstück ist ein Hydrant. Was muss ich beachten?
Hydranten, Notrufsäulen und Telefonzellen sind ebenfalls von Schnee und Eis zu befreien und deren Zugang zu gewährleisten.Ausnahmen: Hydranten, Telefonzellen, Notrufsäulen und deren Zugänge an Straßen, die im Straßenreinigungsverzeichnis unter A oder B aufgeführt sind, und sich zwischen einem Radweg und der Fahrbahn befinden. Diese werden von der BSR beräumt.
Wohin mit dem ganzen Schnee?
Schnee- und Eismengen der Gehwege sollen grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Gehwegrand angehäuft werden. Achtung: Rinnsteine, Gullys, Ein- und Ausfahrten sowie Radwege müssen freigehalten werden! Vor allem an Fußgängerüberwegen, Kreuzungen und Straßeneinmündungen darf der aufgehäufte Schnee nicht zu Sicht- bzw. anderen Behinderungen führen.
Kann ein anderer für mich den Winterdienst übernehmen?
Ja. Ein geeigneter Dritter kann die Pflicht des Anliegers für den Winterdienst übernehmen. Die Übernahme muss dem Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben (RegOrd) angezeigt werden und dieses muss der Übernahme zustimmen. Wer ist ein "geeigneter Dritter"?Beim Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben wird eine Übersicht geführt. Nur wer dort eingetragen ist, kann die Verantwortung zur Durchführung des Winterdienstes übernehmen.
Mein Nachbar würde für mich den Winterdienst durchführen. Geht das?
Grundsätzlich ja, allerdings verbleibt die Verantwortung für die Durchführung bei Ihnen als Eigentümer.
Kann ich mich vom Winterdienst befreien lassen, weil ich z.B. eine schwere Behinderung habe?
Bestimmte Ausnahme- bzw. Befreiungstatbestände können ebenfalls beim Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben beantragt werden. In diesen Fällen übernimmt die BSR die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes.
Was passiert, wenn ich den Winterdienst nicht durchführe?
Die Ordnungsämter können ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach dem Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) gegen Sie einleiten. Das kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-€ geahndet werden. Kommt es zu einem Personenschaden, kann darüber hinaus ein Strafverfahren (fahrlässige Körperverletzung) gegen Sie eingeleitet werden. Weiterhin kann die betroffene Person zivilrechtliche Forderungen (Behandlungskosten, Schadensersatz) gegen Sie geltend machen.
Wer ist auf den Fahrbahnen winterdienstpflichtig?
Der Winterdienst auf den Fahrbahnen wird von der BSR nach Verkehrsbedeutung (Einsatzstufen E1-E2) durchgeführt. Straßen der Einsatzstufe E1 werden gestreut und geräumt. Fahrbahnen der Einsatzstufe E2 nur geräumt. Auf Fahrbahnen von Straßen des Straßenreinigungsverzeichnisses C, geschieht dies nur im Ausnahmefall. Dieser ist in der Regel gegeben, wenn der Schnee eine Höhe erreicht, durch die der zwingend notwendige Versorgungsverkehr nicht mehr gewährleistet ist. Ansonsten liegt die Winterdienstpflicht bei den Anliegern (jeweils bis zu Straßenmitte).
Was bedeuten die Einsatzstufen E1 und E2?
Die im Straßenreinigungsverzeichnis A und B aufgeführten Straßen Berlins gliedern sich in zwei Einsatzstufen.

Einsatzstufe E1:
  • Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung und die Straßen mit liniengebundenem
    öffentlichem Personennahverkehr einschließlich der mit anderen Straßen gebildeten Kreuzungs- und Einmündungsbereiche
  • besondere Gefahrenstellen
  • Einsatzstufe E2:
  • alle übrigen Straßen des Straßenverzeichnisses A und B.
  • Von wann bis wann dauert die Winterdienstsaison?
    Die offizielle Winterdienstsaison der BSR beginnt am 1. November und endet am 31. März. Bei entsprechender Witterungslage sind aber auch außerhalb dieses Zeitraumes Winterdienstmaß-nahmen durchzuführen.