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Ratgeber Abfall
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Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen

Handel muß alle Einweg-Getränkeverpackungen zurücknehmen

Händler müssen auch dann leere Verpackungen von Getränken annehmen, wenn diese nicht bei ihnen erworben wurden, vorausgesetzt der Händler führt die jeweilige Verpackungsart (z.B. PET) in seinem Sortiment. Augenommen hiervon sind nur Verkaufstellen mit einer Fläche unter 200 m² wie z.B Tankstellen oder Kioske.

Für welche Getränkeverpackungen gilt die Einweg-Pfandpflicht

Unter die Pfandpflicht fallen Bier, Biermischgetränke, kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke, einschließlich Limonaden und Brausen sowie Cola- und Bittergetränke bepfandet. Ebenfalls werden auf kohlensäurefreie Erfrischungsgetränke (z.B. Eistees, Fitnessgetränke, Wassergetränke mit Geschmack) sowie alkoho­lische Mischgetränke (sog. Alkopops) 25 Cent Pfand erhoben, wenn sie in Einwegverpackungen wie PET-Verpackungen, Glasflaschen oder Dosen mit einem Volumen von 0,1 bis drei Liter abgefüllt sind. Ausgenommen vom Einwegpfand sind nach wie vor Weine, Milch und Säfte sowie Verpackungen, die laut Verpackungsverordnung als ökologisch vorteilhaft gelten, zum Beispiel Getränkekartons.

Einwegeträn­keverpackungen, für die Pfand gezahlt werden muss, sind leicht zu er­kennen: Sie tragen die deutliche Markierung der DPG Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG).