Tarife ab 1. Januar 2009
Bekanntmachung vom 30. Dezember 2008
Die Tarife der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) erhalten entsprechend der Beschlussfassung des Aufsichtsrates der BSR vom 6. Oktober 2008 gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 3 des Berliner Betriebe-Gesetzes (BerlBG) vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Berliner Betriebe-Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 602), und nach Genehmigung durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2008 gemäß § 22 Abs. 1 und 2 BerlBG nunmehr folgende Fassung:
A. REGELLEISTUNGEN
1 Straßenreinigung
Das Quartalsentgelt für die Straßenreinigung beträgt nach Maßgabe der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen je Quadratmeter eines Grundstückes:
| Für die Straßen des Straßenreinigungs-verzeichnisses A |
Tarif |
| Reinigungsklasse 1 |
EUR 0,2240 |
|
Reinigungsklasse 2 |
EUR 0,1600 |
| Reinigungsklasse 3 |
EUR 0,0960 |
| Reinigungsklasse 4 |
EUR 0,0320 |
| Für die Straßen des Straßenreinigungs-verzeichnisses B |
Tarif |
| einheitlich |
EUR 0,0320 |
2 Abfallentsorgung
2.1 Entsorgung von Abfällen in Müllgroßbehältern
Die Entgelte für die Entsorgung der in Müllgroßbehältern eingesammelten Abfälle werden in Standard- und Komforttarifen erhoben.
2.1.1 Standardtarif für die regelmäßige Entsorgung
Das Quartalsentgelt für die regelmäßige Entsorgung der in Müllgroßbehältern eingesammelten Abfälle beträgt bei einer wöchentlich einmaligen Entleerung im Standardtarif:
| Standardtarif für die regelmäßige Entsorgung |
Tarif |
| MGB 60 l |
EUR 63,50 |
|
MGB 120 l |
EUR 75,30 |
| MGB 240 l |
EUR 98,60 |
| MGB 660 l |
EUR 220,80 |
| MGB 1100 l |
EUR 303,80 |
| MGB BIOGUT 60 l |
EUR 30,50 |
| MGB BIOGUT 120 l |
EUR 31,40 |
| MGB BIOGUT 240 l |
EUR 35,40 |
|
MGB Schlacke |
EUR 94,70 |
| MGB BIOGUT 660 l * |
EUR 77,90 |
| MGB BIOGUT 1100 l * |
EUR 93,40 |
| Spezialbehälter für Schachtabfuhr 1100 l |
EUR 533,20 |
* Behälter wird seit dem 1.4.2001 nur nach Einzelfallprüfung aufgestellt
Die vorgenannten Entgeltsätze vervielfachen sich entsprechend der Anzahl der wöchentlichen Entleerungen bzw. halbieren sich bei vierzehntäglich erfolgenden Abfuhren.
Der Standardtarif gilt für Behälterstandorte, die nicht weiter als 15 m von der Begrenzungslinie zur für die Sammelfahrzeuge nächstmöglich erreichbaren Fläche entfernt liegen (ein in der Breite zu überquerender öffentlicher Gehweg wird nicht mitgerechnet) oder für die höchstens 5 Stufen oder ähnliche Hindernisse zu überwinden sind. Dabei sind pro Haushalt mindestens 30 Liter Restabfallbehältervolumen wöchentlich vorzuhalten bei einer mindestens vierzehntäglichen Entsorgung.
2.1.2 Standardtarif für die Zusatz- und Sonderabfuhr
Das Entgelt für die einmalige Zusatzabfuhr und Entsorgung der in Behältern eingesammelten Abfälle (vergleiche Nummer 2.2.14 der Leistungsbedingungen) beträgt inklusive einer Pauschale von 15,30 Euro je Entleerung:
| Standardtarif für die Zusatz- und Sonderabfuhr |
Tarif |
| MGB 60 l |
EUR 20,20 |
|
MGB 120 l |
EUR 21,10 |
| MGB 240 l |
EUR 22,90 |
| MGB 660 l |
EUR 32,20 |
| MGB 1100 l |
EUR 38,60 |
| MGB BIOGUT 60 l |
EUR 17,60 |
| MGB BIOGUT 120 l |
EUR 17,70 |
| MGB BIOGUT 240 l |
EUR 18,00 |
|
MGB Schlacke |
EUR 22,60 |
| MGB BIOGUT 660 l * |
EUR 21,30 |
| MGB BIOGUT 1100 l * |
EUR 22,50 |
| Spezialbehälter für Schachtabfuhr 1100 l |
EUR 56,20 |
* Behälter werden seit dem 1.4.2001 nur nach Einzelfallprüfung aufgestellt.
Die Entleerung vermüllter Wertstoffbehälter wird als Zusatzabfuhr berechnet. Für die Abfuhr eines Mehranfalls von Abfällen unter Gestellung von zusätzlichen Sammelbehältern (Sonderabfuhr, vergleiche Nummer 2.2.15 der Leistungsbedingungen) wird ein weiterer Pauschalbetrag in Höhe des jeweiligen Behälterwechselentgelts für den gestellten Behältertyp erhoben.
2.1.3 Komforttarife
Die Höhe der Entgelte für Leistungen nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2 bemisst sich im Komforttarif (KT) wie folgt:
- KT 1: Sind zwischen dem Behälterstandort bzw. der Ladestelle und der Begrenzungslinie zu der für die Sammelfahrzeuge nächstmöglich erreichbaren Fläche mehr als 15 m und höchstens 30 m zurückzulegen (ein in der Breite zu überquerender öffentlicher Gehweg wird nicht mitgerechnet) oder 6 bis 10 Stufen oder ähnliche Hindernisse zu überwinden, wird zusätzlich ein Entgelt
- für MGB 60 l bis 240 l Hausmüll, 60 l bis 240 l BIOGUT sowie 120 l MGB Schlacke in Höhe von 11,50 Euro je Quartal,
- für MGB 660 l bis 1 100 l Hausmüll sowie für 660 l bis 1 100 l BIOGUT von 19,40 Euro je Quartal erhoben.
-
KT 2: Sind zwischen dem Behälterstandort bzw. der Ladestelle und der Begrenzungslinie zu der für die Sammelfahrzeuge nächstmöglich erreichbaren Fläche mehr als 30 m und höchstens 50 m zurückzulegen (ein in der Breite zu überquerender öffentlicher Gehweg wird nicht mitgerechnet) oder 11 bis 15 Stufen oder ähnliche Hindernisse zu überwinden, wird zusätzlich ein Entgelt
- für MGB 60 l bis 240 l Hausmüll sowie 60 l bis 240 l BIOGUT in Höhe von 32,80 Euro je Quartal
- für MGB 660 l bis 1 100 l Hausmüll sowie für 660 l bis 1 100 l BIOGUT von 63,60 Euro je Quartal erhoben
- KT 3: Sind zwischen dem Behälterstandort bzw. der Ladestelle und der Begrenzungslinie zu der für die Sammelfahrzeuge nächstmöglich erreichbaren Fläche mehr als 50 m und höchstens 100 m zurückzulegen (ein in der Breite zu überquerender öffentlicher Gehweg wird nicht mitgerechnet) oder 16 bis 20 Stufen oder ähnliche Hindernisse zu überwinden, wird zusätzlich ein Entgelt
- für MGB 60 l bis 240 l Hausmüll sowie 60 l bis 240 l BIOGUT in Höhe von 62,90 Euro je Quartal,
- für MGB 660 l bis 1 100 l Hausmüll sowie für 660 l bis 1 100 l BIOGUT von 147,70 Euro je Quartal erhoben.
Die vorgenannten Entgeltsätze vervielfachen sich entsprechend der Anzahl der wöchentlichen Entleerungen bzw. halbieren sich bei vierzehntäglich erfolgenden Abfuhren.
Für sonstige Behälterstandorte, die einen Transportweg von mehr als 100 m oder das Überwinden von mehr als 20 Stufen oder ähnlichen Hindernissen wie Wasserflächen u. Ä. erforderlich machen, werden gesonderte Entgelte von den BSR nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) festgesetzt.
Bei Zusammentreffen mehrerer Komforttarife wird nur der jeweils höchste erhoben.
2.2 Entsorgung von Abfällen in Containern
Das Entgelt für die hoheitliche Entsorgung von Abfällen aus Krankenhäusern in Containern setzt sich aus Transport-, Miet- und Entsorgungsentgelt zusammen.
Für die Entsorgung der in Containern eingesammelten Abfälle beträgt das Transportentgelt je Entleerung:
| Transportentgelt (Container) |
Tarif |
| BSR-eigene Container |
EUR 167,20 |
| sonstige Container |
EUR 250,80 |
Das Entgelt für die Miete der Container beträgt je Monat:
| Mietkosten (Container) |
Tarif |
| BSR-Container |
EUR 82,40 |
| BSR-Press-Container |
EUR 123,60 |
Das Entgelt für die Entsorgung ergibt sich aus dem gewogenen Inhaltsgewicht multipliziert mit einem spezifischen Annahmeentgelt.
2.3 Gewichts- und Verdichtungszuschlag
Soweit die tatsächlichen Inhaltsgewichte eines Sammelbehälters das durchschnittliche Inhaltsgewicht übersteigen, ist die BSR berechtigt zuzüglich zu den Tarifen nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2, einen Gewichtzuschlag zu erheben (vergleiche Nummer 2.2.5 der Leistungsbedingungen). Eine Übersteigung ist dann gegeben, wenn bei einer wiederholten Verwiegung das tatsächliche Inhaltsgewicht mehr als 50 % über dem durchschnittlichen Behälterinhaltsgewicht liegt. Der Gewichtszuschlag bemisst sich dabei wie folgt:
- Größer 50 % des durchschnittlichen Behältergewichts
= 25 % Aufschlag zum Standardtarif
- Größer 100 % des durchschnittlichen Behältergewichts
= 50 % Aufschlag zum Standardtarif
- Größer 150 % des durchschnittlichen Behältergewichts
= 75 % Aufschlag zum Standardtarif
- Größer 200 % des durchschnittlichen Behältergewichts
= 100 % Aufschlag zum Standardtarif
Zuzüglich zu den Tarifen nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2 wird für Sammelbehälter mit verdichteten Abfällen ein Verdichtungszuschlag von 200 % dieser Tarife erhoben (vergleiche Nummer 2.2.3 der Leistungsbedingungen). Für Presscontainer wird ein Verdichtungszuschlag nicht erhoben.
2.4 Entsorgung von Abfällen in BSR-Abfallsäcken
Das Entgelt für einen BSR-Müllsack (nur für Abfälle aus Haushaltungen), der zur Abholung verschlossen neben den Müllgroßbehältern abzustellen ist, beträgt
| Entsorgung in BSR-Abfallsäcken |
Tarif |
| BSR-Müllsack |
EUR 6,00 |
Das Entgelt für einen BSR-Laubsack (nur für Laub- und Gartenabfälle), der zur Abholung verschlossen am Straßenrand einer öffentlichen Straße abzustellen ist, beträgt
| Entsorgung in BSR-Abfallsäcken |
Tarif |
| BSR-Laubsack |
EUR 3,00 |
2.5 Annahme von Abfällen zur Beseitigung
2.5.1 Annahme von Abfällen aus privaten Haushaltungen
Das Entgelt für die Annahme von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die von den Abfallerzeugern selbst den BSR angeliefert werden, beträgt bei den von den BSR zu benennenden Abfallbehandlungswerken
| Annahme von Abfällen zur Beseitigung |
Tarif |
| aus privaten Haushaltungen |
je Mg (t) EUR 113,80 |
2.5.2 Annahme von Abfällen zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen
Das Entgelt für die Annahme von Abfällen zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen beträgt bei den von den BSR zu benennenden Abfallbehandlungswerken
| Annahme von Abfällen zur Beseitigung |
Tarif |
| aus sonstigen Herkunftsbereichen |
je Mg (t) EUR 153,20 mindestens aber je Anlieferung EUR 46,00 |
2.6 Annahme von Problemabfällen
Die Annahme von Problemabfällen aus Haushaltungen erfolgt bis zu einer Menge von 20 kg je täglicher Anlieferung entgeltfrei (vergleiche Nummer 2.3.2 der Leistungsbedingungen).
2.7 Bedingungen und Entgelte der Annahmestellen
Die Bedingungen und Entgelte für die Annahme von Abfällen auf den Annahmestellen werden in den Annahmebedingungen und Preislisten der Annahmestellen veröffentlicht. Die Annahmebedingungen und Preislisten werden ortsüblich bekannt gemacht und können bei den Annahmestellen eingesehen werden.
2.8 Sperrmüll
2.8.1 Holsystem
Für die Abholung von Sperrmüll gemäß Nummer 2.4.2 der Leistungsbedingungen wird folgendes Entgelt erhoben:
| Sperrmüllabfuhr Standardtarif (ebenerdige Bereitstellung) |
Tarif |
| Mindestentgelt (inkl. 5m³) |
EUR 25,00 |
| Jeder weitere m³ |
EUR 5,00 |
| Sperrmüllabfuhr Komforttarif (nichtebenerdige Bereitstellung) |
Tarif |
| Mindestentgelt (inkl. 5m³) |
EUR 45,00 |
| Jeder weitere m³ |
EUR 9,00 |
Die Bereitstellung des Sperrmülls hat am Abholtag vor der von den BSR mitgeteilten Abholzeit zu erfolgen. Sperrmüll darf ohne behördliche Erlaubnis nicht auf öffentlichen Flächen gelagert oder bereitgestellt werden.
2.8.2 Bringsystem
Die Anlieferung von Sperrmüll aus Haushalten durch Privatanlieferer ist bis zu einer Höchstmenge von 2 m3 je täglicher Anlieferung auf den Recyclinghöfen entgeltfrei.
2.9 Weitere Komfortleistungen
2.9.1 Schließsystementgelt
Werden den BSR Schlüssel oder sonstige Schließsysteme zur Gewährleistung der Übernahme der Restabfälle bzw. des BIOGUTs zur Verwahrung und zum Gebrauch übergeben (Nummer 2.2.12 der Leistungsbedingungen), so wird zur Abgeltung der dadurch verursachten Verwaltungskosten ein Schließsystementgelt in Höhe von vierteljährlich 13,80 Euro pro Ladestelle erhoben. Das Schließsystementgelt wird nicht erhoben, wenn der Kunde den BSR die Aufbewahrung der Schlüssel oder Schließsysteme in einem Schlüsseltresor nach Maßgabe der Nummer 2.2.12 Abs. 6. bis 9 der Leistungsbedingungen ermöglicht oder wenn der Kunde den BSR einen Zentralschlüssel für mindestens zehn aufeinander folgende Ladestellen überlässt.
2.9.2 Behälterwechsel, Behälterreinigung
Für den Austausch, die Abholung, die Reinigung oder die Gestellung von Abfallbehältern für Restabfall oder BIOGUT nach Maßgabe der Nummer 2.2.13 der Leistungsbedingungen wird folgendes Entgelt erhoben:
| Behälterwechsel, Behälterreinigung |
Tarif |
| MGB 60 l bis 240 l |
EUR 20,45 |
| MGB 660 l bis 1100 l |
EUR 40,90 |
Ein Entgelt wird für den Wechsel von den Sammelbehältern MGB Schlacke, MGB BIOGUT 660 l, MGB BIOGUT 1 100 l und dem Spezialbehälter für die Schachtabfuhr zu Behältern, mit denen Regelleistungen nach diesem Tarifblatt erbracht werden, nicht erhoben.
2.10 Falsche Deklaration oder fehlerhafte Entladung von Abfällen
Der Anlieferer ist bei unvollständig oder unrichtig deklarierten Abfällen zur Zahlung eines erhöhten Entsorgungsentgeltes verpflichtet. Das erhöhte Entsorgungsentgelt beträgt den dreifachen Satz des bei ordnungsgemäßer Entsorgung anfallenden Entgeltes. Die BSR sind berechtigt, an der Stelle des erhöhten Entsorgungsentgeltes die tatsächlichen Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung der unvollständig oder unrichtig deklarierten Abfälle zu erheben. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben von dem erhöhten Entsorgungsentgelt unberührt.
Der Anlieferer, der Abfälle an einem anderen als dem für die jeweilige Abfallart angewiesenen Platz entladen hat, ist verpflichtet, die Kosten der ordnungsgemäßen Entsorgung zu zahlen.
B. ENTGELTE FÜR SONSTIGE LEISTUNGEN
Für sonstige von den BSR erbrachte Leistungen werden gesonderte Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) festgesetzt. Die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle kann auf der Grundlage individuell kalkulierter und vereinbarter Entgelte erfolgen.
C. MAHNKOSTEN
Die erstmalige Zahlungserinnerung (1. Mahnung) erfolgt entgeltfrei. Für die 2. Mahnung wird ein Entgelt in Höhe von 5,00 Euro erhoben.
D. STUNDUNG, VERZUG
Die BSR behalten sich vor, bei Stundung von Entgelten neben einer Sicherheitsleistung auch Stundungszinsen von 2 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu erheben. Die Stundung eines Zahlungsanspruches wird durch die BSR auf das Begehren des Entgeltschuldners hin ausschließlich durch schriftliche Mitteilung gewährt. Die BSR behalten sich weiter vor im Falle des Verzugs einen Verzugsschaden in Höhe von 5 % über dem in Satz 1 genannten Basiszinssatz ohne Nachweis geltend zu machen, es sei denn, der Schuldner weist den BSR einen geringeren Verzugsschaden nach. Auf die Geltendmachung der Mahnkosten gemäß der obigen Nummer wird in diesem Fall verzichtet.
E. INKRAFTTRETEN
Die vorstehenden Tarife gelten vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010.