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Ratgeber Abfall
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Tarife und Entgelte

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Tarife ab 1. Januar 2009
Bekanntmachung vom 30. Dezember 2008

Die Tarife der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) erhalten entsprechend der Beschlussfassung des Aufsichtsrates der BSR vom 6. Oktober 2008 gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 3 des Berliner Betriebe-Gesetzes (BerlBG) vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Berliner Betriebe-Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 602), und nach Genehmigung durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2008 gemäß § 22 Abs. 1 und 2 BerlBG nunmehr folgende Fassung:

A. REGELLEISTUNGEN

1 Straßenreinigung

Das Quartalsentgelt für die Straßenreinigung beträgt nach Maßgabe der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen je Quadratmeter eines Grundstückes:

Für die Straßen des Straßenreinigungs-verzeichnisses A

Tarif

Reinigungsklasse 1

EUR    0,2240

Reinigungsklasse 2

EUR    0,1600

Reinigungsklasse 3

 EUR    0,0960

Reinigungsklasse 4

EUR    0,0320

Für die Straßen des Straßenreinigungs-verzeichnisses B

Tarif

einheitlich

EUR  0,0320 


2 Abfallentsorgung

2.1 Entsorgung von Abfällen in Müllgroßbehältern

Die Entgelte für die Entsorgung der in Müllgroßbehältern eingesammelten Abfälle werden in Standard- und Komforttarifen erhoben.

2.1.1 Standardtarif für die regelmäßige Entsorgung

Das Quartalsentgelt für die regelmäßige Entsorgung der in Müllgroßbehältern eingesammelten Abfälle beträgt bei einer wöchentlich einmaligen Entleerung im Standardtarif: 
 
Standardtarif für die regelmäßige Entsorgung

Tarif

MGB 60 l

EUR       63,50

MGB 120 l

EUR       75,30

MGB 240 l

 EUR       98,60

MGB 660 l

EUR     220,80

MGB 1100 l

 EUR     303,80

MGB BIOGUT 60 l

 EUR       30,50

MGB BIOGUT 120 l

 EUR       31,40

MGB BIOGUT 240 l

 EUR       35,40

MGB Schlacke

 EUR       94,70

MGB BIOGUT 660 l *

 EUR       77,90

MGB BIOGUT 1100 l *

 EUR       93,40

Spezialbehälter für Schachtabfuhr 1100 l 

 EUR     533,20

* Behälter wird seit dem 1.4.2001 nur nach Einzelfallprüfung aufgestellt

Die vorgenannten Entgeltsätze vervielfachen sich entsprechend der Anzahl der wöchentlichen Entleerungen bzw. halbieren sich bei vierzehntäglich erfolgenden Abfuhren.

Der Standardtarif gilt für Behälterstandorte, die nicht weiter als 15 m von der Begrenzungslinie zur für die Sammelfahrzeuge nächstmöglich erreichbaren Fläche entfernt liegen (ein in der Breite zu überquerender öffentlicher Gehweg wird nicht mitgerechnet) oder für die höchstens 5 Stufen oder ähnliche Hindernisse zu überwinden sind. Dabei sind pro Haushalt mindestens 30 Liter Restabfallbehältervolumen wöchentlich vorzuhalten bei einer mindestens vierzehntäglichen Entsorgung.

2.1.2 Standardtarif für die Zusatz- und Sonderabfuhr

Das Entgelt für die einmalige Zusatzabfuhr und Entsorgung der in Behältern eingesammelten Abfälle (vergleiche Nummer 2.2.14 der Leistungsbedingungen) beträgt inklusive einer Pauschale von 15,30 Euro je Entleerung:

Standardtarif für die Zusatz- und Sonderabfuhr

Tarif

MGB 60 l

EUR      20,20

MGB 120 l

EUR      21,10

MGB 240 l

 EUR      22,90

MGB 660 l

EUR      32,20

MGB 1100 l

 EUR      38,60

MGB BIOGUT 60 l

 EUR      17,60

MGB BIOGUT 120 l

 EUR      17,70

MGB BIOGUT 240 l

 EUR      18,00

MGB Schlacke

 EUR      22,60

MGB BIOGUT 660 l *

 EUR      21,30

MGB BIOGUT 1100 l *

 EUR      22,50

Spezialbehälter für Schachtabfuhr 1100 l 

 EUR      56,20

* Behälter werden seit dem 1.4.2001 nur nach Einzelfallprüfung aufgestellt.

Die Entleerung vermüllter Wertstoffbehälter wird als Zusatzabfuhr berechnet. Für die Abfuhr eines Mehranfalls von Abfällen unter Gestellung von zusätzlichen Sammelbehältern (Sonderabfuhr, vergleiche Nummer 2.2.15 der Leistungsbedingungen) wird ein weiterer Pauschalbetrag in Höhe des jeweiligen Behälterwechselentgelts für den gestellten Behältertyp erhoben.

2.1.3 Komforttarife

Die Höhe der Entgelte für Leistungen nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2 bemisst sich im Komforttarif (KT) wie folgt:

  • KT 1: Sind zwischen dem Behälterstandort bzw. der Ladestelle und der Begrenzungslinie zu der für die Sammelfahrzeuge nächstmöglich erreichbaren Fläche mehr als 15 m und höchstens 30 m zurückzulegen (ein in der Breite zu überquerender öffentlicher Gehweg wird nicht mitgerechnet) oder 6 bis 10 Stufen oder ähnliche Hindernisse zu überwinden, wird zusätzlich ein Entgelt

    - für MGB 60 l bis 240 l Hausmüll, 60 l bis 240 l BIOGUT sowie 120 l MGB Schlacke in Höhe von 11,50 Euro je Quartal,
    - für MGB 660 l bis 1 100 l Hausmüll sowie für 660 l bis 1 100 l BIOGUT von 19,40 Euro je Quartal erhoben.

  • KT 2: Sind zwischen dem Behälterstandort bzw. der Ladestelle und der Begrenzungslinie zu der für die Sammelfahrzeuge nächstmöglich erreichbaren Fläche mehr als 30 m und höchstens 50 m zurückzulegen (ein in der Breite zu überquerender öffentlicher Gehweg wird nicht mitgerechnet) oder 11 bis 15 Stufen oder ähnliche Hindernisse zu überwinden, wird zusätzlich ein Entgelt

    - für MGB 60 l bis 240 l Hausmüll sowie 60 l bis 240 l BIOGUT in Höhe von 32,80 Euro je Quartal
    - für MGB 660 l bis 1 100 l Hausmüll sowie für 660 l bis 1 100 l BIOGUT von 63,60 Euro je Quartal erhoben

  • KT 3: Sind zwischen dem Behälterstandort bzw. der Ladestelle und der Begrenzungslinie zu der für die Sammelfahrzeuge nächstmöglich erreichbaren Fläche mehr als 50 m und höchstens 100 m zurückzulegen (ein in der Breite zu überquerender öffentlicher Gehweg wird nicht mitgerechnet) oder 16 bis 20 Stufen oder ähnliche Hindernisse zu überwinden, wird zusätzlich ein Entgelt

    - für MGB 60 l bis 240 l Hausmüll sowie 60 l bis 240 l BIOGUT in Höhe von 62,90 Euro je Quartal,
    - für MGB 660 l bis 1 100 l Hausmüll sowie für 660 l bis 1 100 l BIOGUT von 147,70 Euro je Quartal erhoben.

Die vorgenannten Entgeltsätze vervielfachen sich entsprechend der Anzahl der wöchentlichen Entleerungen bzw. halbieren sich bei vierzehntäglich erfolgenden Abfuhren.

Für sonstige Behälterstandorte, die einen Transportweg von mehr als 100 m oder das Überwinden von mehr als 20 Stufen oder ähnlichen Hindernissen wie Wasserflächen u. Ä. erforderlich machen, werden gesonderte Entgelte von den BSR nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) festgesetzt.

Bei Zusammentreffen mehrerer Komforttarife wird nur der jeweils höchste erhoben.

2.2 Entsorgung von Abfällen in Containern

Das Entgelt für die hoheitliche Entsorgung von Abfällen aus Krankenhäusern in Containern setzt sich aus Transport-, Miet- und Entsorgungsentgelt zusammen.

Für die Entsorgung der in Containern eingesammelten Abfälle beträgt das Transportentgelt je Entleerung:

Transportentgelt (Container)

Tarif

BSR-eigene Container

EUR   167,20

sonstige Container

 EUR   250,80

Das Entgelt für die Miete der Container beträgt je Monat:

Mietkosten (Container)

Tarif

BSR-Container

EUR     82,40

BSR-Press-Container

 EUR   123,60

Das Entgelt für die Entsorgung ergibt sich aus dem gewogenen Inhaltsgewicht multipliziert mit einem spezifischen Annahmeentgelt.

2.3 Gewichts- und Verdichtungszuschlag

Soweit die tatsächlichen Inhaltsgewichte eines Sammelbehälters das durchschnittliche Inhaltsgewicht übersteigen, ist die BSR berechtigt zuzüglich zu den Tarifen nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2, einen Gewichtzuschlag zu erheben (vergleiche Nummer 2.2.5 der Leistungsbedingungen). Eine Übersteigung ist dann gegeben, wenn bei einer wiederholten Verwiegung das tatsächliche Inhaltsgewicht mehr als 50 % über dem durchschnittlichen Behälterinhaltsgewicht liegt. Der Gewichtszuschlag bemisst sich dabei wie folgt:

  • Größer 50 % des durchschnittlichen Behältergewichts
    = 25 % Aufschlag zum Standardtarif
  • Größer 100 % des durchschnittlichen Behältergewichts
    = 50 % Aufschlag zum Standardtarif
  • Größer 150 % des durchschnittlichen Behältergewichts
    = 75 % Aufschlag zum Standardtarif
  • Größer 200 % des durchschnittlichen Behältergewichts
    = 100 % Aufschlag zum Standardtarif

Zuzüglich zu den Tarifen nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2 wird für Sammelbehälter mit verdichteten Abfällen ein Verdichtungszuschlag von 200 % dieser Tarife erhoben (vergleiche Nummer 2.2.3 der Leistungsbedingungen). Für Presscontainer wird ein Verdichtungszuschlag nicht erhoben.

2.4 Entsorgung von Abfällen in BSR-Abfallsäcken

Das Entgelt für einen BSR-Müllsack (nur für Abfälle aus Haushaltungen), der zur Abholung verschlossen neben den Müllgroßbehältern abzustellen ist, beträgt

Entsorgung in BSR-Abfallsäcken

Tarif

BSR-Müllsack

 EUR   6,00

Das Entgelt für einen BSR-Laubsack (nur für Laub- und Gartenabfälle), der zur Abholung verschlossen am Straßenrand einer öffentlichen Straße abzustellen ist, beträgt

Entsorgung in BSR-Abfallsäcken

Tarif

BSR-Laubsack

 EUR   3,00


2.5 Annahme von Abfällen zur Beseitigung


2.5.1 Annahme von Abfällen aus privaten Haushaltungen

Das Entgelt für die Annahme von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die von den Abfallerzeugern selbst den BSR angeliefert werden, beträgt bei den von den BSR zu benennenden Abfallbehandlungswerken

Annahme von Abfällen zur Beseitigung

Tarif

aus privaten Haushaltungen

je Mg (t)     EUR  113,80


2.5.2 Annahme von Abfällen zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen

Das Entgelt für die Annahme von Abfällen zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen beträgt bei den von den BSR zu benennenden Abfallbehandlungswerken

Annahme von Abfällen zur Beseitigung

Tarif

aus sonstigen Herkunftsbereichen

je Mg (t)     EUR  153,20
mindestens aber je Anlieferung     EUR    46,00


2.6 Annahme von Problemabfällen

Die Annahme von Problemabfällen aus Haushaltungen erfolgt bis zu einer Menge von 20 kg je täglicher Anlieferung entgeltfrei (vergleiche Nummer 2.3.2 der Leistungsbedingungen).


2.7 Bedingungen und Entgelte der Annahmestellen

Die Bedingungen und Entgelte für die Annahme von Abfällen auf den Annahmestellen werden in den Annahmebedingungen und Preislisten der Annahmestellen veröffentlicht. Die Annahmebedingungen und Preislisten werden ortsüblich bekannt gemacht und können bei den Annahmestellen eingesehen werden.


2.8 Sperrmüll


2.8.1 Holsystem

Für die Abholung von Sperrmüll gemäß Nummer 2.4.2 der Leistungsbedingungen wird folgendes Entgelt erhoben:

Sperrmüllabfuhr Standardtarif (ebenerdige Bereitstellung) 

Tarif

Mindestentgelt (inkl. 5m³)

EUR  25,00

 Jeder weitere m³

 EUR    5,00

Sperrmüllabfuhr Komforttarif (nichtebenerdige Bereitstellung) 

Tarif

Mindestentgelt (inkl. 5m³)

EUR  45,00

 Jeder weitere m³

 EUR    9,00

Die Bereitstellung des Sperrmülls hat am Abholtag vor der von den BSR mitgeteilten Abholzeit zu erfolgen. Sperrmüll darf ohne behördliche Erlaubnis nicht auf öffentlichen Flächen gelagert oder bereitgestellt werden.


2.8.2 Bringsystem

Die Anlieferung von Sperrmüll aus Haushalten durch Privatanlieferer ist bis zu einer Höchstmenge von 2 m3 je täglicher Anlieferung auf den Recyclinghöfen entgeltfrei.


2.9 Weitere Komfortleistungen

2.9.1 Schließsystementgelt

Werden den BSR Schlüssel oder sonstige Schließsysteme zur Gewährleistung der Übernahme der Restabfälle bzw. des BIOGUTs zur Verwahrung und zum Gebrauch übergeben (Nummer 2.2.12 der Leistungsbedingungen), so wird zur Abgeltung der dadurch verursachten Verwaltungskosten ein Schließsystementgelt in Höhe von vierteljährlich 13,80 Euro pro Ladestelle erhoben. Das Schließsystementgelt wird nicht erhoben, wenn der Kunde den BSR die Aufbewahrung der Schlüssel oder Schließsysteme in einem Schlüsseltresor nach Maßgabe der Nummer 2.2.12 Abs. 6. bis 9 der Leistungsbedingungen ermöglicht oder wenn der Kunde den BSR einen Zentralschlüssel für mindestens zehn aufeinander folgende Ladestellen überlässt.


2.9.2 Behälterwechsel, Behälterreinigung

Für den Austausch, die Abholung, die Reinigung oder die Gestellung von Abfallbehältern für Restabfall oder BIOGUT nach Maßgabe der Nummer 2.2.13 der Leistungsbedingungen wird folgendes Entgelt erhoben:

Behälterwechsel, Behälterreinigung 

Tarif

MGB      60 l  bis   240 l

     EUR  20,45

MGB    660 l  bis 1100 l

 EUR 40,90

Ein Entgelt wird für den Wechsel von den Sammelbehältern MGB Schlacke, MGB BIOGUT 660 l, MGB BIOGUT 1 100 l und dem Spezialbehälter für die Schachtabfuhr zu Behältern, mit denen Regelleistungen nach diesem Tarifblatt erbracht werden, nicht erhoben.

2.10 Falsche Deklaration oder fehlerhafte Entladung von Abfällen

Der Anlieferer ist bei unvollständig oder unrichtig deklarierten Abfällen zur Zahlung eines erhöhten Entsorgungsentgeltes verpflichtet. Das erhöhte Entsorgungsentgelt beträgt den dreifachen Satz des bei ordnungsgemäßer Entsorgung anfallenden Entgeltes. Die BSR sind berechtigt, an der Stelle des erhöhten Entsorgungsentgeltes die tatsächlichen Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung der unvollständig oder unrichtig deklarierten Abfälle zu erheben. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben von dem erhöhten Entsorgungsentgelt unberührt.

Der Anlieferer, der Abfälle an einem anderen als dem für die jeweilige Abfallart angewiesenen Platz entladen hat, ist verpflichtet, die Kosten der ordnungsgemäßen Entsorgung zu zahlen.

B. ENTGELTE FÜR SONSTIGE LEISTUNGEN

Für sonstige von den BSR erbrachte Leistungen werden gesonderte Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) festgesetzt. Die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle kann auf der Grundlage individuell kalkulierter und vereinbarter Entgelte erfolgen.

C. MAHNKOSTEN

Die erstmalige Zahlungserinnerung (1. Mahnung) erfolgt entgeltfrei. Für die 2. Mahnung wird ein Entgelt in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

D. STUNDUNG, VERZUG

Die BSR behalten sich vor, bei Stundung von Entgelten neben einer Sicherheitsleistung auch Stundungszinsen von 2 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu erheben. Die Stundung eines Zahlungsanspruches wird durch die BSR auf das Begehren des Entgeltschuldners hin ausschließlich durch schriftliche Mitteilung gewährt. Die BSR behalten sich weiter vor im Falle des Verzugs einen Verzugsschaden in Höhe von 5 % über dem in Satz 1 genannten Basiszinssatz ohne Nachweis geltend zu machen, es sei denn, der Schuldner weist den BSR einen geringeren Verzugsschaden nach. Auf die Geltendmachung der Mahnkosten gemäß der obigen Nummer wird in diesem Fall verzichtet.

E. INKRAFTTRETEN

Die vorstehenden Tarife gelten vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010.


Dokumentation zur Tarifkalkulation 2009/2010
Die Kalkulation zur Bemessung der tariflichen Entgelte soll nachvollziehbar und verständlich sein. Diese Dokumentation richtet sich daher an alle Interessierten gleichermaßen...


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